Eigenverwaltung: Die Bedeutung eines detaillierten Finanzplans
Dem Antrag auf Eigenverwaltung ist ein detaillierter Finanzplan beizufügen, der als Grundlage dient, um die weitere Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu beurteilen. Dieser Finanzplan sollte nicht nur die Verfahrenskostendeckung berücksichtigen, sondern auch die hierfür erforderlichen Finanzierungsquellen klar und nachvollziehbar darstellen.
FINANZPLAN
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der Finanzplan präzise Angaben zu den geplanten Einnahmen und Ausgaben enthält, um eine realistische Einschätzung der finanziellen Situation des Unternehmens zu ermöglichen. Die Planungseinheiten für inländische Verfahren sind in Euro (EUR), Tausend Euro (TEUR) oder Millionen Euro (EUR Mio.) anzugeben. Sollte es notwendig sein, Umrechnungsfaktoren für Fremdwährungen zu verwenden, sind diese gesondert im Finanzplan zu vermerken. Dabei ist es wichtig, sowohl die Quelle als auch den Stichtag der Umrechnung anzugeben, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Eine sorgfältige und umfassende Darstellung dieser Informationen ist unerlässlich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stabilität und der Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens.
Planungszeitraum und –Intervalle
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist ein Planungszeitraum von sechs Monaten festgelegt. Diese Frist erweist sich in vielen Fällen, insbesondere im Kontext einer avisierten Insolvenzplansanierung mit anschließender Verfahrensbeendigung, als ausreichend, um die Zeitspanne bis zum ersten Berichtstermin abzudecken. Allerdings reicht dieser Zeitraum oft nicht aus, um eine fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten des bevorstehenden Eigenverwaltungsverfahrens vorzunehmen. Dies liegt daran, dass bei einer avisierten Insolvenzplansanierung gemäß den §§ 217 ff InsO die entscheidenden Liquiditätseffekte – wie etwa die Insolvenzquotenzahlung, Beiträge von Investoren und die Begleichung der Verfahrenskosten – häufig erst kurz vor der Aufhebung des Verfahrens relevant werden. Diese wesentlichen Aspekte fallen oft außerhalb des anfänglichen Planungshorizonts, was eine umfassende Analyse erschwert.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, den Finanzplan über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum hinaus zu erstellen und zeitlich bis zum Erreichen des avisierten Eigenverwaltungsziels zu planen. Auch wenn dies mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen sollte, trägt eine solche Vorgehensweise zur vollständigen und schlüssigen Darstellung der finanziellen Situation bei. Zur Vereinfachung kann es jedoch in diesen speziellen Fallkonstellationen ausreichend sein, nach Ablauf des gesetzlichen Planungszeitraums eine „Nachlaufspalte“ zu führen. Diese Spalte fasst die relevanten Zahlungsströme planerisch zusammen und ermöglicht eine übersichtliche Nachverfolgung.
Sollte bereits von Anfang an eine frühzeitige übertragende Sanierung angestrebt werden, also der Verkauf der Unternehmenswerte noch vor der ersten Gläubigerversammlung an einen oder mehrere Investoren, dann erweist sich der sechsmonatige Zeitraum als adäquat. Ein kürzerer Planungszeitraum als der im Gesetz festgelegte ist jedoch nicht ratsam, da dies die Möglichkeit einer fundierten Planung und Analyse einschränkt.
Für das vorläufige Verfahren, das in der Regel aus Gründen der Insolvenzgeldabdeckung nicht länger als drei Monate dauert, empfiehlt sich eine wöchentliche Planung. Ab dem vierten Monat oder nach Eröffnung des Verfahrens ist eine Darstellung in Monatsintervallen ausreichend und bietet zudem eine übersichtliche Präsentation der finanziellen Lage. Ähnlich wie beim aus der außergerichtlichen Restrukturierung bewährten 13-Wochen-Forecast ermöglicht die wöchentliche Darstellung auch bei beginnenden Eigenverwaltungsverfahren Transparenz. Dies ist besonders wichtig, um bei oftmals nur geringem Liquiditätsspielraum zu Beginn des Verfahrens temporäre Liquiditätsspitzen zu identifizieren, die potenziell die Fortführung des Betriebs gefährden könnten. Eine klare und präzise Planung ist daher unerlässlich, um rechtzeitig auf finanzielle Herausforderungen reagieren zu können und die Weichen für eine erfolgreiche Sanierung zu stellen.
Aufbau und Darstellung
Ein Finanzplan stellt ein zentrales Instrument für die strategische Planung eines Unternehmens dar. Im Kern beinhaltet er eine umfassende Liquiditätsplanung, die essenziell für die Sicherstellung der finanziellen Stabilität ist. Diese Liquiditätsplanung wird in der Regel auf Basis einer zukünftigen Gewinn- und Verlustrechnung, auch als Ertragsplanung bekannt, erstellt. Dabei erfolgt die Ableitung der Liquiditätsplanung aus verschiedenen relevanten Einzelplanungen und Prämissen, die je nach spezifischer Situation des Unternehmens variieren können.
Ziel der Liquiditätsplanung ist es, die voraussichtliche Durchfinanzierung des Verfahrens darzulegen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur die anstehenden Zahlungen und Einnahmen berücksichtigt, sondern auch die langfristige Fortführungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens nachweist. Eine präzise Liquiditätsplanung ist daher unerlässlich, um potenzielle Engpässe frühzeitig zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Sie bildet somit die Grundlage für fundierte Entscheidungen im Rahmen von Sanierungs- und Restrukturierungsprozessen.
Die Liquiditätsplanung ist ein wesentlicher Bestandteil der finanziellen Unternehmenssteuerung und konzentriert sich ausschließlich auf die Ein- und Auszahlungen innerhalb eines festgelegten Betrachtungszeitraums. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich anfallenden Zahlungszu- und -abflüsse erfasst werden, um eine präzise Übersicht über die finanzielle Situation des Unternehmens zu gewährleisten. In der Insolvenzpraxis werden häufig Begriffe wie Einnahmen, Ausgaben, Erträge, Aufwendungen, Leistungen, Kosten, Forderungen und Verbindlichkeiten verwendet. Diese Begriffe können jedoch irreführend sein, da sie nicht immer den spezifischen Fokus der Liquiditätsplanung widerspiegeln. Es ist entscheidend, diese Unterscheidung zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden und eine klare Sicht auf die tatsächliche Liquiditätslage des Unternehmens zu erhalten.
Die Darstellung der Liquiditätsplanung orientiert sich grundsätzlich an dem handelsrechtlich üblichen Aufbau, der eine klare und strukturierte Übersicht über die finanziellen Mittel eines Unternehmens gewährleistet. In den oberen Zeilen der Liquiditätsplanung werden zunächst die verschiedenen Einzahlungen erfasst. Hierbei handelt es sich um alle Geldzuflüsse, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes generiert werden, wie beispielsweise Einnahmen aus Verkäufen oder Dienstleistungen. Anschließend werden die Auszahlungen dokumentiert, die ebenfalls aus dem normalen Geschäftsbetrieb resultieren.
Darüber hinaus sind auch die verfahrensbesonderen Liquiditätsströme zu berücksichtigen. Diese umfassen spezifische Geldflüsse, die in bestimmten Verfahren oder unter besonderen Umständen auftreten können, etwa im Rahmen von Sanierungs- oder Insolvenzverfahren.
Im abschließenden Abschnitt der Liquiditätsplanung sind die Liquiditätssalden sowie die kumulierte Plan-Liquidität darzustellen. Dies beinhaltet die Darstellung der Plan-Kontostände, die einen Überblick über die voraussichtliche finanzielle Situation des Unternehmens geben. Es ist von entscheidender Bedeutung, geeignete zusammenfassende Zwischensummen für thematisch zusammenhängende Positionen zu verwenden, um eine bessere Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Zudem ist auf die buchhalterisch korrekte Einbindung von Eröffnungs- und Abschlusssalden zu achten, da diese Informationen für eine vollständige und präzise Liquiditätsplanung unerlässlich sind. Insgesamt sollte sowohl zeilen- als auch spaltenseitig auf rechnerische Vollständigkeit in der Darstellung geachtet werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Daten korrekt und vollständig abgebildet sind.
Die Planungen sollten aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit stets eng an den betrieblichen Planungsprozess sowie an die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens angeknüpft sein. Es ist von entscheidender Bedeutung, die jeweiligen Besonderheiten des Unternehmens zu berücksichtigen, sowohl in Bezug auf den Aufbau als auch auf die Bezeichnung der verschiedenen Buchhaltungskonten und Planungspositionen. Eine isolierte Planung, die speziell für die Eigenverwaltungsplanung erstellt wird und erheblich von der bisherigen Betriebspraxis abweicht, könnte gravierende negative Auswirkungen haben.
Eine derartige abweichende Darstellung und Nomenklatur würde nicht nur die innerbetriebliche Akzeptanz gefährden, sondern auch die Nachvollziehbarkeit für externe Dritte erheblich erschweren. Zudem könnte dies die spätere Durchführung eines Controllings komplizieren und den Anforderungen einer fundierten Darstellung gemäß § 270 a InsO entgegenstehen. Daher ist es unerlässlich, dass alle Planungsunterlagen in einem konsistenten Rahmen entwickelt werden, der sowohl die betrieblichen Abläufe als auch die geltenden rechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Planungen sowohl intern als auch extern nachvollziehbar und akzeptiert sind.
Der Finanzplan stellt, wie jede Planungsrechnung, eine wesentliche Grundlage für die strategische Ausrichtung eines Unternehmens dar. Er beinhaltet Prognosen über den Eintritt zukünftiger Ereignisse, die auf der sorgfältigen Analyse und Bewertung gegenwärtiger Informationen basieren. Diese Prognosen sind jedoch immer mit Unsicherheiten behaftet, da die Zukunft naturgemäß ungewiss ist.
Die Validität und Güte des Finanzplans werden daher nicht ausschließlich daran gemessen, ob die prognostizierten Entwicklungen in der Zukunft exakt eintreffen. Vielmehr ist entscheidend, dass die derzeit verfügbaren Informationen umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig in Bezug auf das bevorstehende Eigenverwaltungsverfahren verarbeitet wurden. Ein gut ausgearbeiteter Finanzplan sollte alle relevanten Faktoren berücksichtigen und eine fundierte Basis für die Entscheidungsfindung bieten. Nur durch eine detaillierte und präzise Analyse der aktuellen Situation kann sichergestellt werden, dass der Finanzplan als verlässliches Instrument zur Krisenbewältigung fungiert.
Inhaltliche Detaillierung
Die Liquiditätsplanung wird in der Steuerbruttodarstellung durchgeführt. Dies bedeutet, dass sowohl die Umsatzsteuer als auch die Vorsteuer in die Planung einbezogen werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Umsatzsteuerzahllast, die potenziell an die Finanzverwaltung zu entrichten ist, planerisch separat auszuweisen. Dies ermöglicht eine präzisere Einschätzung der finanziellen Belastungen, die auf das Unternehmen zukommen könnten. Darüber hinaus sollten auch die erwarteten Einzahlungen aus der Vorsteuererstattung gesondert aufgeführt werden. Diese Vorgehensweise gewährleistet eine transparente und nachvollziehbare Liquiditätsplanung.
Im Rahmen der Erstellung eines Liquiditätsplans ist es von entscheidender Bedeutung, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb relevanten Zahlungsströme einzeln und nicht aggregiert auszuweisen. Diese Anforderung gewinnt besonders an Bedeutung, wenn das Unternehmen in sehr unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist oder wenn es bedeutende Hauptkunden hat, deren Zahlungen einen wesentlichen Einfluss auf die Liquidität haben.
Darüber hinaus müssen auch die Auszahlungen für Materialbeschaffung, Personal sowie an Sozialversicherungsträger und für sonstige betriebliche Aufwendungen klar und nachvollziehbar dargestellt werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Zahlungsströme ermöglicht eine präzisere Analyse der finanziellen Situation des Unternehmens und erleichtert die Identifikation von potenziellen Risiken.
Des Weiteren ist es erforderlich, insolvenzrechtlich begründete Ein- und Auszahlungen gesondert im Liquiditätsplan zu erfassen. Dazu zählen unter anderem der Einzug von Altforderungen, Zahlungen im Rahmen von Aus- und Absonderungsverfahren, Kündigungslöhne sowie Anfechtungen. Auch Verfahrenskosten, Beratungskosten und die Insolvenzquote sollten klar ausgewiesen werden. Eine detaillierte Darstellung dieser Positionen nach Unterkategorien im Rahmen von Einzelplanungen oder Prämissen erscheint hierbei als ausreichend und notwendig, um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Planung zu gewährleisten.
Besondere externe Finanzierungsquellen, zu denen unter anderem Massekredite, Gesellschafterbeiträge sowie Investorenbeiträge zählen, spielen eine entscheidende Rolle in der finanziellen Stabilität eines Unternehmens. Es ist von großer Bedeutung, dass diese Finanzierungsquellen nicht nur identifiziert, sondern auch klar benannt werden. Jeder Mittelgeber sollte einzeln aufgeführt werden, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es unerlässlich, eine detaillierte planerische Abbildung dieser externen Finanzierungsquellen vorzunehmen. Dies umfasst die Darstellung der jeweiligen Bedingungen, Rückzahlungsmodalitäten und der erwarteten finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen. Eine strukturierte Planung ermöglicht es, die finanziellen Ressourcen effektiv zu steuern und potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen.
Nach dem letzten Planungsmonat und nach der Summenspalte ist es notwendig, in einer sogenannten „Nachlaufspalte“ eine detaillierte Zusammenfassung der Ein- und Auszahlungen vorzunehmen. Diese Zusammenfassung ist besonders wichtig, wenn die Zahlungen im Zusammenhang mit dem (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren stehen oder durch spezifische Regelungen des Insolvenzplans sowie durch den Verkauf des Unternehmens bedingt sind.
Die Erstellung dieser Nachlaufspalte hat zwei wesentliche Funktionen. Zum einen dient sie dem Planungsersteller als wertvolles Instrument zur Plausibilisierung der Planungen. Indem alle relevanten Zahlungsströme erfasst und ausgewertet werden, kann der Planungsersteller sicherstellen, dass die finanziellen Prognosen realistisch und fundiert sind.
Zum anderen ermöglicht die Nachlaufspalte dem Gericht, dem Sachverständigen oder Bescheiniger sowie den Gläubigern eine deutlich verbesserte Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Eigenverwaltungsverfahrens. Durch die transparente Darstellung der Ein- und Auszahlungen wird es diesen Akteuren erleichtert, die finanzielle Situation des Unternehmens nachzuvollziehen und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Insolvenzspezifische Ertragsplanung
Die Ertragsplanung, auch bekannt als Gewinn- und Verlustplanung (im Englischen als Profit and Loss Statement bezeichnet), ist ein zentrales Instrument zur finanziellen Analyse eines Unternehmens. Sie stellt die Erträge und Aufwendungen in einer periodengerechten Weise dar, die im Rahmen des avisierten Eigenverwaltungsverfahrens anfallen. Diese Erträge und Aufwendungen sind entscheidend, da sie sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der zukünftigen Insolvenzmasse wirken und somit auch direkte Auswirkungen auf die Liquidität des Unternehmens haben.
Der Hauptzweck dieser Ertragsplanung besteht darin, aufzuzeigen, dass die Fortführung des Geschäftsbetriebes ab dem Zeitpunkt der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung für die Gesamtheit der Gläubiger voraussichtlich vorteilhafter ist, als dies bei einer vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes der Fall wäre. In diesem Kontext wird deutlich, dass eine sorgfältige und fundierte Ertragsplanung nicht nur die aktuelle finanzielle Situation widerspiegelt, sondern auch strategische Perspektiven für die Zukunft aufzeigt.
Es ist wichtig zu betonen, dass die alleinige Beurteilung der finanziellen Lage anhand eines Liquiditätsplans nicht ausreicht, um diese Fragestellung umfassend zu beantworten. Ein Liquiditätsplan berücksichtigt häufig periodenfremde Geschäftsvorfälle, was zu einer verzerrten Wahrnehmung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage führen kann. Daher ist die Ertragsplanung ein unverzichtbares Werkzeug, um eine fundierte Entscheidungsbasis für die Fortführung des Unternehmens zu schaffen und potenzielle Risiken frühzeitig zu identifizieren.
Die Planungsmethodik sollte im Regelfall auf dem Gesamtkostenverfahren basieren. Dieses Verfahren erfordert, dass sowohl Bestandsveränderungen als auch aktivierte Eigenleistungen klar und transparent ausgewiesen werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle relevanten Kosten und Erträge, die zur vollständigen Abbildung der finanziellen Situation eines Unternehmens beitragen, berücksichtigt werden.
Allerdings sind bestimmte Posten, wie beispielsweise kalkulatorische Veränderungen – dazu zählen insbesondere Abschreibungen – sowie buchhalterische Anpassungen, wie der Buchgewinn aus dem Verkauf von Anlagen, nicht relevant für die Planung. Ebenso sollten Erträge, die absehbar nicht zu tatsächlichen Einzahlungen führen, wie die Auflösung von Rückstellungen, und Aufwendungen, die keine entsprechenden Auszahlungen nach sich ziehen – etwa durch Insolvenzgeld abgedeckte Personalaufwendungen oder begründete Verbindlichkeiten gemäß § 38 InsO – in dieser Methodik nicht berücksichtigt werden. Diese Elemente könnten das Bild der finanziellen Lage verzerren und sollten daher weggelassen werden.
Eine indirekte Darstellung des Finanzplans, die von einer umfassenden handelsrechtlichen Erfassung ausgeht und mithilfe von Korrekturspalten in eine insolvenzrechtliche Darstellung überführt wird, sollte nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Ein solcher Ansatz könnte sinnvoll sein, wenn dadurch die Überprüfbarkeit des gesamten Finanzplans durch Dritte signifikant erhöht wird. Dies gilt ebenso für die Überführung von Informationen aus anderen Bilanzierungssystemen wie US GAAP, IFRS oder IAS. Solche Verfahren sind jedoch eher die Ausnahme und sollten mit Bedacht eingesetzt werden, um die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der finanziellen Planung nicht zu gefährden.
Der Aufbau sowie die inhaltliche Bezeichnung der Ertragsplanung orientieren sich eng an den Strukturen der Liquiditätsplanung. Dies bedeutet, dass jede Ertrags- und Aufwandsposition in der Ertragsplanung eine direkte Entsprechung in der Liquiditätsplanung aufweist. Diese enge Verknüpfung ermöglicht eine kohärente und nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Situation des Unternehmens.
Zu den relevanten Positionen, die in der Ertragsplanung berücksichtigt werden sollten, zählen auch die bereits abschätzbaren Angaben zu den geplanten Verfahrenskosten. Diese umfassen unter anderem die Aufwendungen für externe Berater, die notwendig sind, um Sanierungsmaßnahmen erfolgreich umzusetzen. Des Weiteren sind auch die Kündigungslöhne ein wichtiger Aspekt, der in die Planung einfließt, da sie potenzielle finanzielle Belastungen für das Unternehmen darstellen können.
Ein weiterer Punkt von Bedeutung ist die Verwertung von Vermögensgegenständen, die mit Sicherungsrechten behaftet sind. Hierbei handelt es sich um Vermögenswerte, die möglicherweise zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden können. Die genaue Planung dieser Aspekte ist entscheidend, um eine realistische Einschätzung der finanziellen Lage zu erhalten.
Darüber hinaus sollten sinnvolle Aggregationen und Zusammenfassungen sowohl in der Ertrags- als auch in der Liquiditätsplanung vorgenommen werden. Diese methodische Vorgehensweise trägt dazu bei, die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Planungsrechnungen zu gewährleisten und ermöglicht eine fundierte Entscheidungsgrundlage für zukünftige Maßnahmen.
Die Ertragsplanung sollte in enger Abstimmung mit der Liquiditätsplanung entwickelt werden, um sicherzustellen, dass beide Aspekte des Unternehmensfinanzmanagements harmonisch aufeinander abgestimmt sind. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Planungen im Verlauf des Verfahrens einer Soll-/Ist-Vergleichsanalyse unterzogen werden. Diese Analyse ermöglicht es, die tatsächlichen Ergebnisse mit den geplanten Zielen zu vergleichen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollte eine rollierende Planungsanpassung implementiert werden, um flexibel auf Veränderungen im Markt oder im Unternehmen reagieren zu können.
Einzeldarstellung von Verfahrenskosten und Berateraufwendungen
Die Durchführung eines Eigenverwaltungsverfahrens ist ein komplexer Prozess, der wie jedes größere Insolvenzverfahren mit erheblichen Aufwendungen für die Abwicklung und Sanierungsberatung verbunden ist. Diese Kosten werden in der Regel zu Lasten der Insolvenzmasse getragen, was bedeutet, dass sie aus den verfügbaren Mitteln des Unternehmens gedeckt werden müssen.
Gemäß § 54 der Insolvenzordnung (InsO) ist es notwendig, die hierfür erforderlichen Verfahrenskosten grob zu prognostizieren. Diese Schätzung umfasst mehrere wesentliche Posten, darunter die Kosten für das Gericht, die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Honorare des Sachverständigen und des (vorläufigen) Sachwalters. Darüber hinaus sollten auch etwaige Kosten für Versicherungseindeckungen in die Kalkulation einfließen.
Bei der Schätzung der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters ist es wichtig, einen Vermögensstatus zu berücksichtigen, der sich an den Vorgaben des § 153 InsO orientiert. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, gerichtsübliche Zuschläge in die Berechnung einzubeziehen, um eine realistische Einschätzung zu ermöglichen. Es ist zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um eine grobe Abschätzung handelt, die ex ante vorgenommen wird. Daher erscheint eine detaillierte Berechnung im Rahmen der Eigenverwaltungsplanung zunächst nicht erforderlich.
Sollten jedoch absehbare signifikante Unterschiede zwischen dem Eigenverwaltungsverfahren und einem Regelverfahren bestehen, ist es von großer Bedeutung, diese Unterschiede gesondert zu dokumentieren und darauf hinzuweisen.
Die weiteren Beratungsaufwendungen sind detailliert in den Prämissen des Finanzplans aufzuführen. Zu diesen Aufwendungen zählen unter anderem die Kosten für den Chief Restructuring Officer (CRO) sowie den Chief Insolvency Officer (CIO), die eine entscheidende Rolle bei der strategischen Neuausrichtung des Unternehmens spielen. Darüber hinaus sind auch die Aufwendungen für die Beratung der Eigenverwaltung von großer Bedeutung, da sie sicherstellen, dass das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens weiterhin selbstständig geführt werden kann.
Zusätzlich sind Aufwendungen für Planung und Controlling erforderlich, um eine transparente und nachvollziehbare finanzielle Steuerung zu gewährleisten. Die operative Umsetzungsbegleitung ist ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil, um sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen effektiv und zeitnah umgesetzt werden.
Rechtsberatung ist unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden und die Einhaltung aller relevanten Vorschriften zu garantieren. Des Weiteren müssen auch die Kosten für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes sowie die Organisation der Insolvenzgeldzahlungen berücksichtigt werden. Die Insolvenzbuchhaltung spielt eine zentrale Rolle bei der Dokumentation aller finanziellen Transaktionen während des Verfahrens.
Zusätzlich sollten Sonderinventuren eingeplant werden, um den aktuellen Stand der Vermögenswerte genau zu erfassen. M&A-Beratung ist ebenfalls von Bedeutung, falls strategische Überlegungen zur Fusion oder Akquisition im Raum stehen. Schließlich ist die Erstellung eines Insolvenzplans ein weiterer wichtiger Punkt, der in den Beratungsaufwendungen Berücksichtigung finden sollte.
Planung Kündigungskosten
Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Kündigung haben sowohl Arbeitnehmer als auch Immobilienvermieter Anspruch auf Masseforderungen. Diese Ansprüche ergeben sich aus der rechtlichen Situation, in der die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt. Arbeitnehmer können in diesem Kontext beispielsweise auf ausstehende Löhne, Abfindungen oder andere vertraglich vereinbarte Leistungen bestehen. Immobilienvermieter hingegen haben das Recht, ausstehende Mietzahlungen oder Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass beide Parteien ihre Ansprüche rechtzeitig und korrekt anmelden, um sicherzustellen, dass sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.
Im Falle eines Personalabbaus, der durch betriebliche Kündigungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchgeführt werden soll, ist es wichtig zu beachten, dass hierbei Kosten für die Erstellung und Umsetzung eines Sozialplans anfallen können. Ein Sozialplan dient dazu, die sozialen Auswirkungen von Kündigungen abzumildern und den betroffenen Mitarbeitern finanzielle Unterstützung sowie Hilfestellungen anzubieten.
Für die Berechnung der Obergrenzen des Sozialplans sind die relevanten Vorschriften in § 123 der Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich. Diese Regelungen bieten einen klaren rechtlichen Rahmen, der sicherstellt, dass die finanziellen Mittel angemessen und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben verwendet werden.
Die genaue Höhe der Masseverbindlichkeiten sowie die spezifischen Zeitpunkte ihrer Auszahlung sind im Vorfeld nur schwer festzustellen. Angesichts dieser Unsicherheiten ist es ratsam, die entsprechenden Planungswerte großzügig zu kalkulieren. Dies bedeutet, dass bei der finanziellen Planung ein gewisser Spielraum eingeplant werden sollte, um unvorhergesehene Entwicklungen angemessen berücksichtigen zu können. Es wird empfohlen, diese Planungswerte spätestens im dritten Monat nach der Eröffnung des Verfahrens zur Auszahlung anzusetzen. Durch diese Vorgehensweise kann sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, um den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und eine stabile finanzielle Basis während des Verfahrens zu gewährleisten.
Prognose Vermögensübersicht in Anlehnung an § 153 InsO
Die Auswirkungen des beabsichtigten Eigenverwaltungsverfahrens auf die Gläubigergesamtheit, die einzelnen Sicherungsgläubiger sowie weitere Stakeholder sind von erheblicher Bedeutung und sollten sorgfältig analysiert werden. Die Höhe der Verfahrenskosten und die potenziellen finanziellen Belastungen für alle Beteiligten hängen maßgeblich von der zukünftig verwalteten und verfügbaren Insolvenzmasse des schuldnerischen Rechtsträgers ab. Eine präzise Einschätzung dieser Insolvenzmasse ist daher unerlässlich, um die finanziellen Rahmenbedingungen des Verfahrens zu verstehen.
Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten einer Sanierung, sei es im Rahmen eines Insolvenzplans oder durch einen Verkauf des Unternehmens, oft eng mit den bilanziellen Verhältnissen des Schuldners verknüpft. Eine positive Bilanz kann die Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern stärken und die Chancen auf eine erfolgreiche Restrukturierung erhöhen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits vor der Eröffnung des Verfahrens eine überschlägige Aufstellung der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Aktiva unter Berücksichtigung der Insolvenzgesichtspunkte gemäß § 153 InsO vorzunehmen.
Diese Aufstellung sollte im Kontext der voraussichtlich bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners betrachtet werden. Hierzu zählen insbesondere Sonderrechte auf Aus- und Absonderung, Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54 und 55 InsO sowie ungesicherte, nicht nachrangige Gläubigerforderungen gemäß § 38 InsO. Bei Bedarf ist auch eine Berücksichtigung von Nachrangforderungen gemäß § 39 InsO erforderlich. Eine umfassende Analyse dieser Faktoren ermöglicht es, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens realistisch einzuschätzen und strategische Entscheidungen im Rahmen des Eigenverwaltungsverfahrens fundiert zu treffen.
Die Erstellung einer überschlägigen Vermögensübersicht gemäß § 153 der Insolvenzordnung (InsO) stellt einen wesentlichen Bestandteil des Finanzplans dar. Diese Übersicht verfolgt zwei Hauptziele: Zum einen dient sie der Ableitung relevanter Planungswerte, die für die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung sind. Hierzu zählen insbesondere die Verfahrenskosten, das Volumen des Sozialplans, unechte Massekredite sowie die erwarteten Verwertungserlöse und die potenzielle Besserstellung im Rahmen des Insolvenzplans.
Zum anderen ermöglicht die überschlägige Vermögensübersicht eine systematische Plausibilisierung der Liquiditäts- und Ertragsplanung durch Dritte. Dies ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle finanziellen Planungen realistisch und nachvollziehbar sind. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass zu diesem frühen Zeitpunkt noch keine verlässlichen Aussagen über zukünftige Gläubigerbefriedigungsquoten getroffen werden können. Solche Einschätzungen sind dem Sachverständigengutachten sowie dem Bericht zur ersten Gläubigerversammlung im eröffneten Verfahren vorbehalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn umfassendere Informationen vorliegen, wird es möglich sein, fundierte Aussagen über die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger zu treffen.
Übersicht Sicherheitenstruktur
Im Rahmen eines bevorstehenden Insolvenzverfahrens spielen einzelne Gläubiger sowie spezifische Gläubigergruppen, die voraussichtlich über Sicherungsrechte verfügen, eine entscheidende Rolle für den Erfolg des angestrebten Sanierungsziels im Eigenverwaltungsverfahren. Ihre Position und Einflussnahme können maßgeblich darüber entscheiden, ob die Sanierungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt werden können oder nicht. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, bereits beim Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung transparent und klar zu kommunizieren, welche relevanten Sicherungsgläubiger identifiziert wurden.
Darüber hinaus sollte auch festgelegt werden, ob diese Gläubiger in den vorläufigen Gläubigerausschuss eingebunden werden sollen. Eine frühzeitige Einbindung kann helfen, potenzielle Interessenskonflikte sowohl innerhalb der Gläubigergesamtheit als auch unter den einzelnen Gläubigern zu erkennen und zu adressieren. Es ist entscheidend zu klären, ob diese Gläubiger die angestrebte Sanierung im Rahmen der Eigenverwaltung grundsätzlich unterstützen oder ob Widerstände zu erwarten sind.
Um diese Informationen effektiv zu vermitteln, kann das ohnehin bei jedem Insolvenzantrag erforderliche Gläubigerverzeichnis um zusätzliche Angaben erweitert werden. Eine gesonderte Aufstellung der Sicherungsgläubiger ist in diesem Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich, solange die relevanten Informationen klar und präzise im bestehenden Verzeichnis integriert werden. Diese Vorgehensweise fördert nicht nur die Transparenz, sondern trägt auch zur Schaffung eines vertrauensvollen Dialogs mit den Gläubigern bei, was für den Erfolg der Sanierungsstrategie von essenzieller Bedeutung ist.Dem Antrag auf Eigenverwaltung ist ein detaillierter Finanzplan beizufügen, der als Grundlage dient, um die weitere Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu beurteilen. Dieser Finanzplan sollte nicht nur die Verfahrenskostendeckung berücksichtigen, sondern auch die hierfür erforderlichen Finanzierungsquellen klar und nachvollziehbar darstellen.