Eigenverwaltung bei Insolvenz: Antragstellung gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO
Eigenantrag des Schuldners oder Eröffnungsantrag des Gläubigers
Die Anordnung der Eigenverwaltung innerhalb eines Insolvenzverfahrens setzt zwingend einen vor der Eröffnung des Verfahrens gestellten Antrag des Schuldners voraus, wie in § 270 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Dieser Antrag auf Eigenverwaltung kann in der Regel mit dem Antrag auf Anordnung einer Eigenverwaltung verbunden werden. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass dieser Antrag vor dem Eröffnungsbeschluss gestellt wird, da eine nachträgliche Einreichung nicht zulässig ist (§§ 270 Abs. 1, 271 InsO). Der Schuldner hat zudem das Recht, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu verlangen (§ 272 Nr. 1 InsO), was bedeutet, dass er seinen Antrag bis zur tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch wieder zurückziehen kann. Es ist wichtig zu betonen, dass das Gericht nicht befugt ist, von Amts wegen eine Eigenverwaltung anzuordnen.
Mit der jüngsten gesetzlichen Regelung, die es dem Schuldner ermöglicht, bereits im Stadium der „drohenden Zahlungsunfähigkeit“ (§ 18 Abs. 1 InsO) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, wird erwartet, dass die Anzahl der Eigenanträge seitens der Schuldner steigen wird, insbesondere wenn die Aussicht auf die Anordnung einer Eigenverwaltung besteht. In der Praxis wird der Eigenantrag des Schuldners häufig von einem zuvor ausgearbeiteten Insolvenzplan begleitet, der ein umfassendes Sanierungskonzept beinhaltet und somit die Perspektiven für eine erfolgreiche Restrukturierung des Unternehmens verdeutlicht.
Sollte ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, so ist es erforderlich, dass dieser Gläubiger dem Antrag des Schuldners auf Anordnung der Eigenverwaltung zustimmt (§ 270 Abs. 2 Ziff. 2 InsO). Diese Zustimmung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens und zeigt das Zusammenspiel zwischen den Interessen des Schuldners und den Forderungen der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzrechts.
Sollte das Gericht den Antrag auf Eigenverwaltung in diesem Beschluss ablehnen, besteht dennoch die Möglichkeit für die Gläubigerversammlung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiederbeurteilung zu beantragen. Wenn die Gläubigerversammlung mit einer besonderen Mehrheit für die Eigenverwaltung plädiert, kann das Gericht dieser Bitte nachkommen und die Eigenverwaltung anordnen, vorausgesetzt, der Schuldner stimmt dem Verfahren zu. Diese Regelung stellt sicher, dass sowohl die Interessen des Schuldners als auch die der Gläubiger gewahrt bleiben und eine konstruktive Lösung angestrebt wird.
Schuldnerantrag (Eigenantrag)
Bei juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften sind die Mitglieder des Vertretungsorgans, zu denen beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder zählen, sowie persönlich haftende Gesellschafter befugt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung stellt sicher, dass in der kritischen Phase einer finanziellen Krise die Verantwortung für die Antragstellung klar definiert ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Insolvenzantrag nicht zwingend von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern eingereicht werden muss. Sollte der Antrag nur von einem Teil dieser Personen gestellt werden, so ist es erforderlich, dass der Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren glaubhaft dargelegt wird.
In Situationen, in denen eine juristische Person führungslos ist – das bedeutet, dass keine organschaftliche Vertretung vorhanden ist, wie etwa in Fällen, in denen der Geschäftsführer sich unerreichbar gemacht hat oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht – können die Gesellschafter dennoch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Bei bestimmten Gesellschaftsformen, wie Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, haben zudem auch die Mitglieder des Aufsichtsrats das Recht, einen solchen Antrag einzureichen. Diese Regelung ist im § 15 der Insolvenzordnung (InsO) verankert und verdeutlicht die Notwendigkeit einer schnellen und effektiven Reaktion in Krisensituationen, um die Interessen aller Gläubiger und Beteiligten zu wahren.
§ 15 Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
(1) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft kann nicht nur von den Gläubigern gestellt werden, sondern auch von jedem Mitglied des Vertretungsorgans. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften, die rechtlich als juristische Personen anerkannt sind. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind zudem alle persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Darüber hinaus haben auch alle Abwickler, die mit der Verwaltung des Unternehmens betraut sind, das Recht, den Antrag einzureichen. Im Falle einer juristischen Person, die sich in einem Zustand der Führungslosigkeit befindet, ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung befugt. Bei Aktiengesellschaften oder Genossenschaften haben zusätzlich alle Mitglieder des Aufsichtsrats das Recht, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.
(2) Sollte der Antrag nicht von sämtlichen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder sämtlichen Gesellschaftern der juristischen Person sowie allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder Abwicklern gestellt werden, bleibt der Antrag dennoch zulässig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft dargelegt wird. Darüber hinaus müssen bei einer Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder durch Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Umstände der Führungslosigkeit glaubhaft gemacht werden. Das zuständige Insolvenzgericht hat in diesem Zusammenhang die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person sowie Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler anzuhören.
(3) Für den Fall, dass bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter sowie die Abwickler derjenigen Gesellschafter, die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sind. Diese Regelung findet auch Anwendung, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Form fortsetzt. Dies stellt sicher, dass auch in komplexeren gesellschaftsrechtlichen Strukturen ein klarer rechtlicher Rahmen für die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht und die Rechte sowie Pflichten aller Beteiligten gewahrt bleiben.
Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist der Schuldner verpflichtet, seinem Antrag auf Insolvenz ein detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger sowie deren Forderungen beizufügen. Diese Vorschrift dient dazu, eine transparente Übersicht über die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens zu schaffen und die Interessen der Gläubiger zu wahren.
Sollte der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt haben, wird er darüber hinaus angehalten, die Gläubiger mit den höchsten Forderungen besonders hervorzuheben. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Dringlichkeit und Priorität der ausstehenden Verbindlichkeiten klar darzustellen. Zu den Gläubigern, die in diesem Kontext gesondert betrachtet werden sollten, zählen:
Die Gläubiger mit den höchsten ungesicherten Forderungen:
Hierbei handelt es sich um Forderungen, die nicht durch Sicherheiten abgesichert sind und somit im Falle einer Insolvenz als Erste bedient werden müssen.
Die Gläubiger mit den höchsten gesicherten Forderungen:
Diese Forderungen sind durch bestimmte Vermögenswerte des Schuldners abgesichert und genießen daher im Insolvenzverfahren einen höheren Rang.
Die Forderungen der Finanzverwaltung:
Diese umfassen Steuerschulden und andere Abgaben, die an staatliche Stellen zu entrichten sind.
Die Forderungen der Sozialversicherungsträger:
Diese beinhaltenen Beiträge zur Sozialversicherung.
Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung:
Diese Forderungen betreffen Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und sind ein weiterer wichtiger Aspekt, der im Verzeichnis aufgeführt werden muss.
Die sorgfältige Auflistung dieser Forderungen ist essenziell für eine fundierte Sanierungsanalyse und trägt maßgeblich zur Planung eines erfolgreichen Restrukturierungsprozesses bei.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Schuldner detaillierte Angaben zum letzten Wirtschaftsjahr macht. Diese Informationen sind von zentraler Bedeutung für die umfassende Analyse der finanziellen Situation des Unternehmens und umfassen folgende Punkte:
Die Bilanzsumme:
Diese Kennzahl gibt einen Überblick über die gesamte Vermögens- und Kapitalstruktur des Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag. Sie ist entscheidend, um die finanzielle Stabilität und die Vermögenslage des Schuldners zu bewerten.
Die Umsatzerlöse:
Diese Kennzahl ist essenziell, um das Umsatzpotenzial und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beurteilen.
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer:
Diese Angabe liefert Informationen über die Personalstruktur und -kapazität des Unternehmens. Sie ist wichtig, um die Betriebskosten sowie die Ressourcenverfügbarkeit im Kontext der wirtschaftlichen Herausforderungen zu analysieren.
Die Bereitstellung dieser Daten ist unerlässlich, um fundierte Entscheidungen im Rahmen von Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen treffen zu können.
Abschließend ist dem Verzeichnis eine Erklärung des Schuldnervertreters beizufügen, in der dieser ausdrücklich bestätigt, dass alle im Antrag enthaltenen Angaben sowohl vollständig als auch korrekt sind. Diese Erklärung spielt eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur die Glaubwürdigkeit des Antrags unterstreicht, sondern auch dem Schutz aller beteiligten Parteien im Insolvenzverfahren dient. Durch die Bestätigung der Richtigkeit der Daten wird sichergestellt, dass alle Informationen transparent und verlässlich sind, was für den weiteren Verlauf des Verfahrens von großer Bedeutung ist. Zudem trägt diese Erklärung dazu bei, potenzielle Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, indem sie klarstellt, dass der Schuldnervertreter die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt.
§ 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren.
(1) Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zulässig erachtet wird, ist der Schuldner verpflichtet, dem zuständigen Insolvenzgericht alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Informationen sind notwendig, um eine fundierte Entscheidung über den Antrag treffen zu können. Darüber hinaus hat der Schuldner die Pflicht, das Gericht auch in anderen Belangen zu unterstützen, die im Rahmen des Verfahrens relevant sind. Die Vorschriften der §§ 97, 98 sowie § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2, sowie Abs. 2 finden in diesem Zusammenhang entsprechende Anwendung. Diese Regelungen dienen dazu, eine transparente und effektive Bearbeitung des Verfahrens zu gewährleisten.
Gläubigerantrag
Der Fremdantrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nur dann zulässig, wenn er spezifische Anforderungen erfüllt, die im § 14 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt sind. Zunächst ist es notwendig, dass der Gläubiger die ladungsfähige Adresse des Schuldners angibt. Darüber hinaus sollte er gegebenenfalls auch die Rechtsform des Schuldners sowie den oder die Vertreter benennen, um eine klare Identifikation zu gewährleisten.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen muss. Dies bedeutet, dass er nachweisen muss, dass er durch das Verfahren potenziell einen rechtlichen Vorteil erzielen kann. Zudem ist es erforderlich, dass der Gläubiger eine fällige Forderung glaubhaft macht. Hierbei ist zu beachten, dass die Forderung nicht völlig unbedeutend sein darf; beispielsweise reichen rückständige Zinsen und Mahnkosten nicht aus, sofern die Hauptforderung bereits beglichen wurde. Es ist ebenfalls von Bedeutung, dass der Antrag nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht wird, etwa um dem Antragsgegner als Wettbewerber zu schaden.
Darüber hinaus muss der Antragsteller einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Dies kann entweder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners sein. Um die Forderung nachzuweisen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller entsprechende Unterlagen vorlegt. Diese Unterlagen sollten belegen, dass der Schuldner außerstande ist, die Verbindlichkeit zu erfüllen. Ein Beispiel für einen solchen Nachweis könnte das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch sein, auch bekannt als Fruchtlosigkeitsbescheinigung. Alternativ kann auch eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners über seine Vermögenssituation herangezogen werden.
Um missbräuchliche Insolvenzanträge zu verhindern und den Schutz des Schuldners zu gewährleisten, sieht das Insolvenzrecht vor, dass das Insolvenzgericht den Schuldner im Rahmen eines Gläubigerantrags grundsätzlich anzuhören hat. Während dieser Anhörung hat der Schuldner die Möglichkeit, die Erklärungen des Gläubigers zu bestreiten und gegebenenfalls eine Gegenglaubhaftmachung oder Gegenbeweise vorzulegen. Dies dient dazu, eine faire und gerechte Entscheidung im Sinne aller Beteiligten zu ermöglichen und sicherzustellen, dass das Insolvenzverfahren nur in legitimen Fällen eröffnet wird.
§ 14 Antrag eines Gläubigers
(1) Ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Einleitung des Verfahrens nachweisen kann. Dies bedeutet, dass der Gläubiger darlegen muss, dass er durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Lage ist, seine Forderungen geltend zu machen und möglicherweise eine Befriedigung seiner Ansprüche zu erreichen. Zudem ist es erforderlich, dass der Gläubiger sowohl die Höhe seiner Forderung als auch den Eröffnungsgrund, also die Gründe, die zur Insolvenzantragstellung führen, glaubhaft macht. Es ist wichtig zu betonen, dass die Zulässigkeit des Antrags nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass die Forderung des Gläubigers zwischenzeitlich erfüllt wird. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Schuldner die Schulden begleicht, der Antrag dennoch aufrechterhalten werden kann.
(2) Wenn der Antrag als zulässig erachtet wird, hat das zuständige Insolvenzgericht die Verpflichtung, den Schuldner anzuhören. Diese Anhörung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, zu den vorgebrachten Argumenten des Gläubigers Stellung zu nehmen und seine Sichtweise darzulegen. Das Gericht muss alle relevanten Informationen berücksichtigen, um eine fundierte Entscheidung über den weiteren Verlauf des Verfahrens treffen zu können.
(3) Sollte es dazu kommen, dass die Forderung des Gläubigers nach der Antragstellung erfüllt wird, trägt der Schuldner dennoch die Kosten des Verfahrens, sofern der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Dies bedeutet, dass der Schuldner in einem solchen Fall für die anfallenden Verfahrenskosten aufkommen muss. Zudem gilt dies auch in dem speziellen Fall, dass der Antrag eines Gläubigers aufgrund einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird. Hierbei ist entscheidend, dass der Gläubiger von dieser Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte. In solchen Situationen bleibt der Schuldner verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, was unterstreicht, wie wichtig es ist, sich über bestehende rechtliche Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren im Klaren zu sein.
INSOLVENZANTRAGSPFLICHT – VORSICHT VOR INSOLVENZVERSCHLEPPUNG!
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind klar definiert. Wenn eine juristische Person, wie beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG), oder auch eine Personenhandelsgesellschaft, bei der der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist – wie es bei einer GmbH & Co. KG oder einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) der Fall ist – in eine Situation der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, sind die Geschäftsführer, Vorstände oder Abwickler verpflichtet, unverzüglich zu handeln.
Gemäß § 15 a der Insolvenzordnung (InsO) müssen diese Verantwortlichen ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Es ist wichtig zu betonen, dass die dreimonatige Frist als Höchstfrist betrachtet wird und nicht unbedingt bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden sollte. Ein frühzeitiges Handeln kann entscheidend sein, um weitere Nachteile zu vermeiden und die bestmöglichen Lösungen für das Unternehmen zu finden.
Diese Regelung gilt ebenfalls für vergleichbare Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die jedoch in Deutschland tätig sind. Sollte eine GmbH ohne Geschäftsführer dastehen, also führungslos sein, sind auch alle Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Bei einer AG oder Genossenschaft trifft diese Pflicht jedes Mitglied des Aufsichtsrats, es sei denn, diese Person war nicht über die Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit informiert.
Es ist von äußerster Wichtigkeit, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein! Eine schuldhafte Verzögerung bei der Antragstellung oder das Unterlassen eines Antrags kann nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch zivilrechtliche Haftungsrisiken mit sich bringen. Im Falle einer verspäteten Antragstellung machen sich die verantwortlichen Personen strafbar und riskieren darüber hinaus eine Haftung mit ihrem Privatvermögen. Daher ist es unerlässlich, die Situation ernst zu nehmen und rechtzeitig professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.