Insolvenz in Eigenverwaltung

Seit dem 01.03.2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Seitdem ist in der Praxis der Insolvenzverwaltung eine grundlegende Wandlung zu erkennen. Der Gesetzgeber hat mit der Reform der Insolvenz das Institut der Eigenverwaltung gestärkt. Durch die Novellierung der InsO zum 01.01.2020 haben sich die Zugangsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung zwar konkretisiert, aber bestehende Rechtsunsicherheiten geglättet.

Die Eigenverwaltung schafft einen erheblichen Anreiz für den Schuldner, rechtzeitig den Antrag zu stellen.

Im Vergleich zur Regelinsolvenz bleibt der Unternehmer im Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 InsO selbst weiterhin für alle wesentlichen Maßnahmen zuständig. Er bleibt also weiterhin verfügungsberechtigt über sein Unternehmen. Dem Unternehmer oder Geschäftsführer wird ein gerichtlich bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt, der für die „Überwachung“ zuständig ist, dessen Zustimmung bei bestimmten Geschäften erforderlich ist. Sämtliche insolvenzrechtlich notwendigen Handlungen erfolgen durch den Unternehmer. Sofern der Unternehmer selbst nicht über diesbezüglich ausreichendes Wissen verfügt, ist es zwingend notwendig einen insolvenzerfahrenen Sanierer in das Verfahren zur Durchführung aller insolvenzspezifisch notwendigen Handlungen mit einzubinden.

In einer solchen Konstellation besteht die große Chance, dass der Unternehmer oder die Geschäftsführung und der Sanierungsberater gemeinsam und in enger Abstimmung mit dem Sachwalter die Geschicke des Unternehmens durch die Insolvenz steuern und dabei die Sanierung des Unternehmens betreiben.

Dieses Verfahren kann wie ein bisheriges Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Insolvenzreife aber auch bei bereits drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden.

Stefan Brem Bankkaufmann, Bachelor of Science - BWL, KMU-Fachberater Sanierung®
"Das Geheimnis des Erfolges ist es, den Standpunkt des anderen zu verstehen."

Erfüllung der klaren Kriterien für Insolvenz in Eigenverwaltung

Der Gesetzgeber setzt klare Kriterien an, die der Antragsteller einer Eigenverwaltung nachweisbar erfüllen muss um seine Sanierung in der Eigenverwaltung durchführen zu dürfen.

Zur guten Vorbereitung gehört auch der Kontakt mit dem Gericht, mit dem die Entscheidung über die Wahl des vorläufigen Sachwalters und der Verfahrensart Eigenverwaltung vorbesprochen sein sollte, sowie zu den Gläubigern. Die Eigenverwaltung macht nur Sinn, wenn ein wirklicher Restrukturierungsplan und ein vertrauenswürdiges Management bereits vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Eigenverwaltung häufig von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

Um diesen Ansprüchen des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist eine frühzeitige Vorbereitung der Antragsstellung mit einem insolvenzerfahrenen Sanierungsspezialisten unabdingbar.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung erlaubt neben den erforderlichen leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen auch durchgreifende Eingriffe in Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse die weder in der außergerichtlichen Sanierung noch im präventiven Restrukturierungsrahmen (StaRUG) umsetzbar sind.

Die Eigenverwaltung stellt damit das umfangreichste Sanierungswerkzeug dar, dass der Gesetzgeber zur Verfügung stellt.


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