Der Weg zur Sanierung durch Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, bei der das schuldnerische Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiterhin selbst-ständig geführt wird. Ziel ist es, das Unternehmen durch operative und finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen zu sanieren und die Gläubigerinteressen zu wahren.

Die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung sind in § 270a InsO geregelt. Danach muss der Schuldner glaubhaft machen, dass keine Umstände bekannt sind, die er-warten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Außerdem muss er einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen und einen Sachwalter vorschlagen, der von den Gläubigern akzeptiert wird.

Der Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens gliedert sich in folgende Schritte:

Insolvenzplan besteht aus zwei Teilen

1.    Antragstellung:

Der Schuldner stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Dabei muss er seine wirtschaftliche Lage darlegen und einen Sanierungskonzept vorlegen, das die Erfolgsaussichten der Eigenverwaltung begründet. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig und professionell gestellt werden, um das Vertrauen des Gerichts und der Gläubiger zu gewinnen.

2.    Vorläufiges Verfahren:

Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet über die Anordnung der vor-läufigen Eigenverwaltung. Dabei kann es einen vorläufigen Sachwalter be-stellen, der die Geschäftsführung überwacht und unterstützt. Das vorläufige Verfahren dient dazu, die Vermögenslage des Schuldners zu sichern, die In-solvenzgeldzahlungen an die Arbeitnehmer zu ermöglichen und die Vorbe-reitungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu treffen. Das vorläufige Verfahren darf höchstens drei Monate dauern.

3.    Eröffnungsbeschluss:

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und bestellt den endgültigen Sachwalter. Der Schuldner bleibt weiterhin zur Geschäfts-führung berechtigt und verpflichtet, muss aber alle wesentlichen Maßnah-men mit dem Sachwalter abstimmen. Der Sachwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu kontrollieren, die Gläubiger zu informieren und zu ver-treten und das Verfahren zu fördern.

4. Insolvenzplan:

Der Schuldner erarbeitet in Abstimmung mit dem Sachwalter einen Insol-venzplan, der die Sanierungsmaßnahmen und die Befriedigung der Gläubi-ger regelt. Der Insolvenzplan muss dem Gericht vorgelegt werden, das ihn auf seine Zulässigkeit prüft. Anschließend wird der Plan den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Der Plan gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger in jeder Abstimmungsgruppe zustimmt oder wenn eine abge-lehnte Gruppe nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan.

5. Bestätigung und Durchführung:

Das Gericht bestätigt den angenommenen Insolvenzplan, wenn keine recht-lichen Hindernisse vorliegen. Mit der Bestätigung wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und der Schuldner ist von seinen restlichen Schulden befreit. Der Schuldner hat nun den Insolvenzplan umzusetzen und die vereinbarten Quoten an die Gläubiger auszuzahlen.

Die Eigenverwaltung bietet dem Schuldner eine Chance, sein Unternehmen aus der Krise zu führen und seine unternehmerische Freiheit zu bewahren. Allerdings erfordert sie auch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Transparenz und Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Gericht, dem Sachwalter und den Gläubigern.

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Zusammengefasst

Zusammengefasst:

  • Der Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens hängt von der Entscheidung des Insolvenzrichters ab, der den Antrag auf Eigenverwaltung prüft und ge-nehmigt.
  • Der Antrag sollte professionell vorbereitet und formuliert sein, um die Erfolg-saussichten zu erhöhen und die Notwendigkeit eines Gutachters zu vermei-den.
  • Nach dem Antrag folgt ein vorläufiges Verfahren, das bis zu drei Monate dauern kann und in den ersten Sanierungsschritten eingeleitet, Gläubigerrechte gesichert und die Insolvenzeröffnung vorbereitet werden.
  • Nach der Eröffnung des Verfahrens können die Sanierungsmaßnahmen fortgesetzt und umgesetzt werden, wobei Anfechtungsrisiken, Berichtspflich-ten und Insolvenzplanung zu beachten sind.
  • Der Insolvenzplan muss von den Gläubigern geprüft und mit einer gesetzlichen Mehrheit angenommen werden, bevor die Forderungen nach der festgelegten Quote beglichen werden können.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Im Falle von drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist schnelles Handeln erforderlich. Eine Insolvenz bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das Ende. Es gibt Wege, um das Unternehmen zu sanieren und neu zu strukturieren, ohne die Kontrolle abzugeben. Eine Möglichkeit hierfür ist die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Insolvenzplan

Ein Insolvenzplan ist ein Instrument, das es einem überschuldeten oder zahlungsun-fähigen Unternehmen ermöglicht, eine Sanierung durchzuführen und eine Insol-venz abzuwenden. Der Insolvenzplan ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Un-ternehmen und seinen Gläubigern, in dem die Rechte und Pflichten der Beteiligten geregelt werden.

Insolvenzplan