Vorläufige Eigenverwaltung
Amtsgericht Coburg bestätigt Antrag
Die Morgat GmbH aus Ahorn bei Coburg geht in die vorläufige Eigenverwaltung. Den entsprechenden Antrag hat das Amtsgericht Coburg am 22. Oktober 2018 bestätigt. Sanierungsexperte Thomas Planer (Planer & Kollegen GmbH, Landsberg am Lech) wird die Sanierung umsetzen und das Verfahren fachgerecht begleiten.
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) trat 2012, also vor sechs Jahren in Kraft. Intention der neuen Verordnung: Am Ende einer Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270a InsO (Insolvenzordnung) sollen betroffene Unternehmen erfolgreich saniert sein und wieder auf eigenen Beinen stehen. Und von genau diesem Gesetz macht jetzt auch das oberfränkische Online-Möbel- und Einrichtungshaus Morgat Gebrauch. Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Coburg ist das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren offiziell eingeleitet worden. Für Sanierungsberater Thomas Planer eine gute Nachricht: „Der Fokus des Verfahrens liegt eindeutig auf der Sanierung und dem Fortbestand des Unternehmens. Durch die modernisierte Insolvenzordnung und die damit verbundene Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung in vollem Umfang handlungsfähig.“
Eigenverwaltungsichert Fortbestehen
Das Besondere an der Insolvenz in Eigenverwaltung ist, dass – anders als bei einer Regelinsolvenz – kein externer Insolvenzverwalter ins Haus kommt. In dieser Funktion agiert vielmehr die Geschäftsleitung. Das bedeutet konkret für die Morgat GmbH: Der Betrieb wird vollumfänglich aufrechterhalten, die Kunden bedient, Lieferanten bezahlt. Für Thomas Planer ist der Prozess deshalb zu keinem Zeitpunkt als das Ende des Möbel- und Einrichtungshauses zusehen. Vielmehr betrachtet er diesen als Standortbestimmung und wichtigen Schritt hin zu einer Neuausrichtung: „Insolvenz in Eigenverwaltung ist nur möglich, wenn das Unternehmen über einen fortführungswürdigen Geschäftsbetrieb und eine konkrete Perspektive verfügt.“ Da beides auf Morgat zutreffe, ist er zuversichtlich, was den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens betreffe. Grundsteine des Erfolgs im laufenden Verfahren sind für Planer eine offene Kommunikation mit allen Mitarbeitern, Zulieferern und Kunden sowie die konsequente Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen.
Pressemitteilung vom 30.10.2018
Erfolgreiche Übernahme des Möbel-Online-Spezialisten M24
Der Geschäftsbetrieb von M24 wurde erfolgreich von der Morgat GmbH auf die Orgatech Beteiligungs GmbH übertragen. Die Sanierung konnte erfolgreich umgesetzt werden und die bestehenden Arbeitsplätze an allen Standorten des Möbel-Online-Spezialisten aus Coburg bleiben erhalten. Die Übernahme des Geschäftsbetriebes der Morgat GmbH durch die Orgatech Beteiligungs-GmbH ist abgeschlossen. Der Kaufpreis wurde bezahlt und der Neustart des Online-Möbelhauses steht nichts mehr im Wege, wie Sachwalter Dr. Thomas Karg von der Kanzlei Karg, Puhlmann & Kollegen aus Memmingen bestätigt. Die Orgatech Beteiligungs GmbH, Teil der Orgatech Gruppe mit Sitz in Rutesheim bei Stuttgart, ist ein bedeutender Player im Bereich Messe- und Eventausstattung. Das inhabergeführte Familienunternehmen freut sich über die Übernahme und den Neustart von M24.
Die Herausforderungen der Eigenverwaltung nach ESUG
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) brachte im März 2012 wichtige Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) mit sich. Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO kann eingesetzt werden, wenn eine Insolvenz unvermeidbar ist, das Unternehmen jedoch über einen fortführungswürdigen Geschäftsbetrieb und Sanierungsperspektiven verfügt. Sanierungsberater Thomas Planer und Rechtsanwalt Stephan Jaeger sind Experten auf diesem Gebiet. Sie analysieren die Schwierigkeiten, mit denen Eigenverwaltungsverfahren im juristischen Alltag konfrontiert sind. Besonders problematisch ist die fehlende Möglichkeit, gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Insolvenzrichters Rechtsmittel einzulegen. Dies führt zu Unsicherheiten und kann zu fragwürdigen Entscheidungen führen. Die Qualität der Richterentscheidungen wird in Frage gestellt, wenn Richter sich mit den Worten „Über mir ist nur der liebe Gott“ rechtfertigen.