Können Gläubiger bessergestellt werden?
An einem Restrukturierungsplan sind mehrere Gläubiger beteiligt. Haben aber solche, die etablierter am Markt sind, als andere, einen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden?
Leser Fragt:
„Als Gläubiger dürfen wir doch davon ausgehen, dass wir im Zuge eines Restrukturierungsplans nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere. Darf in diesen Plan auch einfließen, dass wir seit fast 20 Jahren Kunde sind und damit „besser dastehen” als Kunden, die erst vor wenigen Monaten dazugestoßen sind?“
Sanierungsexperte Thomas Planer antwortet:
Das ist leider so nicht ganz richtig. Gläubiger im Restrukturierungsplan dürfen durchaus unterschiedlich behandelt werden, wenn unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sind, zum Beispiel, wenn so genannte Aus-, oder Absonderungsrechte für Gläubiger bestehen. Zum Beispiel kann es sein, dass ein Gläubiger Sicherheiten abgetreten bekommen hat, der andere jedoch nicht. Die Länge der Geschäftsbeziehung stellt ein solches Kriterium allerdings nicht dar. Deshalb begründet sie auch keine Besserstellung.
Sie haben Fragen an Sanierungsexperten Thomas Planer oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie hier direkt Kontakt auf!
Anspruch auf bevorzugte Behandlung von etablierten Gläubigern bei einem Restrukturierungsplan
In einem Restrukturierungsplan sind verschiedene Gläubiger involviert, die Ansprüche auf ihre Forderungen haben. Doch stellt sich die Frage, ob etablierte Gläubiger am Markt einen höheren Anspruch darauf haben, bevorzugt behandelt zu werden als andere Gläubiger. Dies ist ein komplexes Thema, das eine differenzierte Betrachtung erfordert.
Etablierte Gläubiger können aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und guten Reputation möglicherweise eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber dem Schuldner einnehmen. Sie könnten auch über mehr Ressourcen verfügen, um ihre Interessen durchzusetzen. Auf der anderen Seite müssen jedoch alle Gläubiger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gleich behandelt werden.
Es kann argumentiert werden, dass es im Interesse des Schuldners liegt, eine Einigung mit seinen etablierten Gläubigern zu erzielen, da dies seine Glaubwürdigkeit am Markt stärken könnte und ihm zukünftige Finanzierungsmöglichkeiten offenhalten würde. Andererseits dürfen auch die Rechte der anderen Gläubiger nicht vernachlässigt werden.
Letztendlich sollte die Entscheidung darüber, wie die verschiedenen Gläubiger in einem Restrukturierungsplan behandelt werden sollen, von einer neutralen Instanz getroffen werden - sei es durch Gerichtsentscheid oder durch Vermittlungsgespräche unter Beteiligung aller Parteien. Nur so kann eine faire Lösung gefunden werden, die sowohl den Interessen der etablierten als auch der weniger bekannten Gläubiger gerecht wird.