Planer & Kollegen GmbH Kann Sanieren in Eigenverwaltung eine Insolvenz verhindern?
Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in Krise geraten sind. Kann eine Eigenverwaltung eine Insolvenz vermeiden?
Leser fragt:
Wir haben jetzt mehrfach von sogenannten Eigenverwaltungsverfahren gelesen. Wie sieht so etwas denn aus? Ist das weniger „schlimm“ als eine Insolvenz?
Sanierungsexperte Thomas Planer von Planer & Kollegen antwortet:
Das Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 InsO zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass das Ziel ist, das Unternehmen zu sanieren, Arbeitsplätze zu erhalten, stabil in die Zukunft zu gehen. Im Vergleich zur Regelinsolvenz bleibt der Unternehmer selbst weiterhin für alle wesentlichen Maßnahmen zuständig. Er bleibt also weiterhin verfügungsberechtigt über sein Unternehmen. Dem Unternehmer oder Geschäftsführer wird ein gerichtlich bestellter (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt, der für die „Überwachung“ zuständig ist, dessen Zustimmung bei bestimmten Geschäften erforderlich ist. Sämtliche insolvenzrechtlich notwendigen Handlungen erfolgen durch den Unternehmer.
Sanierungsberater notwendig?
Sofern der Unternehmer selbst nicht über diesbezüglich ausreichendes Wissen verfügt – was meist der Fall ist, ist es zwingend notwendig, einen insolvenzerfahrenen Sanierer in das Verfahren zur Durchführung aller insolvenzspezifisch notwendigen Handlungen mit einzubinden. In einer solchen Konstellation besteht die große Chance, dass der Unternehmer oder die Geschäftsführung und der Sanierungsberater gemeinsam und in enger Abstimmung mit dem Sachwalter die Geschicke des Unternehmens durch die Insolvenz steuern und dabei die Sanierung des Unternehmens betreiben.

Eigenverwaltung: Das gehört zu einer guten Vorbereitung
Dieses Verfahren kann wie ein bisheriges Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Insolvenzreife, aber auch bei bereits drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden. Der Gesetzgeber setzt klare Kriterien an, die der Antragsteller einer Eigenverwaltung nachweisbar erfüllen muss, um seine Sanierung in der Eigenverwaltung durchführen zu dürfen.
Zur guten Vorbereitung gehört auch der Kontakt mit dem Gericht, mit dem die Entscheidung über die Wahl des vorläufigen Sachwalters und der Verfahrensart „Eigenverwaltung“ vorbesprochen sein sollte, sowie zu den Gläubigern. Die Eigenverwaltung macht nur Sinn, wenn ein wirklicher Restrukturierungsplan und ein vertrauenswürdiges Management bereits vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Eigenverwaltung häufig von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Um diesen Ansprüchen des Gesetzgebers gerecht zu werden, ist eine frühzeitige Vorbereitung der Antragsstellung mit einem insolvenzerfahrenen Sanierungsspezialisten unabdingbar.
Eigenverwaltung als umfangreichstes Sanierungswerkzeug
Die Insolvenz in Eigenverwaltung erlaubt – neben den erforderlichen leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen – auch durchgreifende Eingriffe in Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Verhältnisse, die weder in der außergerichtlichen Sanierung noch im präventiven Restrukturierungsrahmen (StaRUG) umsetzbar sind. Die Eigenverwaltung stellt damit das umfangreichste Sanierungswerkzeug dar, dass der Gesetzgeber zur Verfügung stellt.