Was gilt, wenn Gläubiger auf Forderung verzichtet?

Mitten in der Sanierung verzichtet ein Gläubiger auf seine Forderungen. Wie damit steuerrechtlich am günstigsten umzugehen ist.

Leserin Fragt:

„Wie wirkt es sich auf die Steuerpflicht eines Unternehmens während der Sanierung aus, wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten? Theoretisch ist das ja dann ein Gewinn, oder?“

Sanierungsexperte Thomas Planer antwortet:

Ja, korrekt. Ein Forderungsverzicht bedeutet auf Seiten des Schuldners einen so genannten „außerordentlichen Ertrag“. Hier hängt es jetzt von der Art der „Sanierung“ ab, ob diese Steuer auf diesen „Sanierungsgewinn“ tatsächlich anfällt oder erlassen wird. Wird das Unternehmen im Zuge einer so genannten Insolvenz in Eigenverwaltung oder des neuen „StaRUG-Verfahrens“ saniert, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Sanierungsgewinn steuerfrei ist. Bei anderen, außergerichtlichen Sanierungen wie Vergleichen, wird die Sanierungsabsicht hinterfragt. Oftmals ist zumindest der Nachweis eines Sanierungsgutachtens erforderlich, um die seriöse Sanierungsabsicht zu beweisen und damit den Sanierungsgewinn steuerfrei zu halten. 

Hierzu Auszug aus dem §3a Einkommensteuergesetz:

„Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“


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Steuerliche Auswirkungen von Forderungsverzicht während einer Sanierung

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Gläubiger im Zuge einer Unternehmenssanierung auf einen Teil seiner Forderungen verzichtet. Dies wirft die Frage auf, wie dieser Verzicht steuerrechtlich am besten behandelt werden sollte. Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein solcher Forderungsverzicht als Ertrag des Schuldners anzusehen ist und somit steuerpflichtig sein könnte.

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich daher in vielen Fällen, den Verzicht als nachträglichen Betriebsausgabenabzug geltend zu machen. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Verzicht tatsächlich wirtschaftlich begründet ist.

Es empfiehlt sich in jedem Fall eine genaue Abstimmung mit einem Steuerberater oder -experten vornehmen zu lassen, um mögliche Risiken frühzeitig erkennen und minimieren zu können. Letztendlich gilt es stets im Sinne eines optimalen Gestaltens der steuerlichen Situation des Unternehmens voranzuschreiten.